Rechtsanwaltskanzlei Rimmele & Kunze-Fröhlich, Fachanwälte für Familien- und InsolvenzrechtRechtsanwaltskanzlei Rimmele & Kunze-Fröhlich, Fachanwälte für Familien- und InsolvenzrechtRechtsanwaltskanzlei Rimmele & Kunze-Fröhlich, Fachanwälte für Familien- und Insolvenzrecht
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Die Kanzlei Rimmele und Kunze-Fröhlich in Tettnang (Bodenseekreis) wurde 2002 gegründet und ist eine zivil- und strafrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltssozietät.

Wir verstehen uns als Rechtsanwältinnen auch als Dienstleister unserer Mandanten, mit dem Ziel, jeden Ratsuchenden in rechtlichen Fragen umfassend zu informieren und konkrete Problemlösungen anzubieten.

Wir bieten Ihnen kompetente Beratung und Vertretung Ihrer Interessen in den Bereichen Insolvenzrecht/Schuldnerberatung, Familienrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckungsrecht.

Wir beraten und vertreten unserer Mandanten rechtlich umfassend und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls.

Im Interesse der Qualität und Kompetenz in der Beratung und Vertretung unserer Mandanten haben wir die verschiedenen Referate in unserer Kanzlei nach den jeweiligen Rechtsgebieten aufgeteilt. Jeder Rechtsanwalt ( Anwälte) arbeitet vertieft in seinen jeweiligen Spezialgebieten ( Rechtsgebiete) und bildet sich regelmäßig fort.

Wir sind Mitglied im Anwaltsverein Ravensburg, ( http://www.anwaltsverein-ravensburg.de/) in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung ( http://www.arge-insolvenzrecht.de/) im Deutschen Anwaltverein (DAV) ( http://www.anwaltverein.de/) und dort in der Arbeitsgemeinschaft Verbraucherinsolvenz. ( http://www.arge-insolvenzrecht.de/verbraucherinsolvenz.htm)

 

 



Amtsgericht Tettnang

 

Aktuelle Mitteilungen

Der Bundesrat hat am 18.09.2009 den Weg für ein Gesetz zur Änderung zum Insolvenzordnung freigemacht, das auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Die Neuregelung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

Weitere Informationen über die Änderung des Überschuldungsbegriffs finden Sie in der Pressemitteilung des BMJ vom 13. Oktober 2008 (mehr...).

Rechtsanwälte Rimmele & Kunze-Fröhlich

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Rimmele & Kunze-Fröhlich

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